Aufnahme von Amateurfunkstellen in die EMF-Datenbank
Die Bundesnetzagentur informierte in einem Schreiben vom 1. August an den Runden Tisch Amateurfunk (RTA) darüber, wie ein Funkamateur den Ein- bzw. Austrag seiner Amateurfunkstelle aus der EMF-Datenbank veranlassen kann.
Hintergrund dieser Veröffentlichung ist die Umsetzung des § 9 (5) der BEMFV-Novelle vom 14. August 2013.
Der nach § 9 BEMFV anzeigende Funkamateur hat die Möglichkeit, einen freiwilligen (!) Eintrag in dieE EMF-Datenbank der Bundesnetzagentur selbst zu erwirken.
Mit einer Eintragung kann der Funkamateur beispielsweise jederzeit seine ordnungsgemäße Anzeige der Funkstelle gegenüber Dritten dokumentieren.
Außerdem sollten Auskunftsersuchen im Rahmen des Umweltinformationsgesetzes, kurz UIG, dann künftig nicht mehr im Einzelfall durch die BNetzA mit Anhörungsverfahren bearbeitet werden, sondern durch Verweis auf die öffentliche Datenbank aufgelöst werden.
Die EMF-Datenbank, in der bereits heute alle kommerziellen Funkstellen verzeichnet sind, findet man auf einer eigenen Internetseite [hier geht es weiter].
Quelle: DARC-Runnndspruch 32/2014